Mit der Weisung des Jugendamtes wird das Schreiben des Ministeriums weiter konkretisiert.
Es gilt nun:
Es dürfen Kinder von Erziehungsberechtigten betreut werden, die in folgenden Schlüsselbereichen tätig sind:
wenn:
die Beschäftigten der genannten Bereiche nicht die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeit flexibel einzurichten, d. h., an den Betreuungsbedarf der Kinder anzupassen und es keine andere Möglichkeit der Betreuung für ihr Kind gibt
und
die Beschäftigten eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers bzw. des Dienstvorgesetzen über die Unentbehrlichkeit vorlegen können.
Wie ebenfalls heute bekannt wurde, arbeitet das Kreisjugendamt Minden an einem Plan, wie die Notversorgung der Kinder organisiert werden kann. Sobald hierzu eine Aussage vorliegt, werden wir diese entsprechend weitergeben.